Die ausgleichsberechtigte Ehegattin oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann mit dem Kapitalbetrag eine neue Zielversorgung wählen, die dem Gericht innerhalb einer Frist nachzuweisen ist, dass der neue Versorgungsträger den Kapitalbetrag aufnehmen wird.
Bei beispielweise einem Ausgleichswert von 5.000 EUR liegt die Differenz zur Versorgungsausgleichskasse im Verhältnis zu einer Versicherung sicherlich nur im Cent-Bereich. Bei einem Ausgleichswert ab etwa 20.000 EUR macht sich die höhere Differenz bei Wahl eines neuen Versorgungsträgers in Form einer Versicherung vorteilhaft bemerkbar für den Ausgleichsberechtigten.
Für die die Erstellung eines Vertragsangebotes benötige ich folgende Unterlagen vom Ausgleichsberechtigten:
Nimmt die ausgleichsberechtigte Person mein Angebot an, so erhält sie danach über mich folgende Unterlagen:
woraus Name und die Anschrift des Zielversorgungsträgers sowie die genaue Bezeichnung der bestehenden bzw. gewünschten Form der Versorgung hervorgehen. Die bestimmende Zielversorgung gewährleistet eine angemessene Altersversorgung auf der Grundlage der Feststellung des Ausgleichswertes vom Gericht und der Auskunft des abgebenden Versorgungsträgers.
Selbstverständlich erfährt die ausgleichsberechtigte Person von mir eine ausführliche Beratung als Versicherungsmaklerin zum Tarif der künftigen Versicherung (Versorgungsträger). Erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts über die externe Teilung entsteht ein Versicherungsverhältnis auf der Grundlage des Vertragsangebots.
Für Fragen stehe ich gerne jederzeit zur Verfügung. Telefonisch können Sie mich erreichen unter 089 – 35 80 56 70.